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09.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Sinn der Hinweispflichten: Ziel der EU ist es, Verbrauchern eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung zu ermöglichen.

Am 01.01.2017 sind weitere Hinweispflichten auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung in Kraft getreten.

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

Hinweis zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

Seit dem 01.01.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

(RAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2017 vom 04.01.2017/ Viola C. Didier)


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