Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. hat entschieden, dass der Streik um einen Tarifsozialplan bei der Neue Halberg-Guss GmbH nicht zu untersagen ist.
Arbeitnehmer der Betriebe der Neue Halberg-Guss GmbH in Leipzig und Saarbrücken streiken bereits seit ca. vier Wochen. Nach dem Streikaufruf wollen sie damit Ausgleichsleistungen für den Verlust der Arbeitsplätze wegen der angekündigten Werksschließung in Leipzig erreichen. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hatte es in einem Eilverfahren abgelehnt, den Streik zu untersagen.
Abschluss eines Tarifsozialplans bestreikbar
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat nun den Antrag der Arbeitgeberin gegen die IG Metall zurückgewiesen (Urteil vom 16.07.2018 – 16 SaGa 933/18). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts darf nach der Rechtsprechung des BAG um den Abschluss eines Tarifsozialplans gestreikt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass tatsächlich andere, unzulässige Streikziele verfolgt würden. Die Arbeitgeberin hätte in dem Eilverfahren geltend gemacht, die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werkes in Leipzig verhindern.
Sind Streikforderungen angemessen?
Das Landesarbeitsgericht hatte nicht vorab zu bewerten, ob die Streikforderungen sich in einem angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegten. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig, da er geführt werden müsse, um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebes verlieren werden. Es sei der Behauptung der Arbeitgeberin, der Streik werde wirtschaftlich existenzvernichtend geführt, nicht zu folgen.
Eine Revision ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.
(LArbG Frankfurt, PM vom 16.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)