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03.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Neue Grundsteuer: Finanzgericht klärt Auslegungsfragen

Die neue Grundsteuer wirft viele Fragen auf – besonders bei der Bewertung bestimmter Grundstückskonstellationen. In zwei Urteilen hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit verschiedenen Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts befasst.

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in den Urteilen vom 12.02.2025 (3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden.

Zur Einordnung von Lärmschutzwänden

Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht. Das Gericht hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks i. S. d. § 15 Abs. 2 ImmoWertV, die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, hat das Gericht verneint, weil die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.

Steuerbefreiung von Wegen in Wohnsiedlungen

Im Verfahren 3 K 3107/24 war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind. Das Gericht hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren. Für die Steuerbefreiung war es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Vielmehr reichte es aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.


FG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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