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02.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Geschäftsanweisung zur Sperrzeit (§ 159 SGB III)

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Für Unternehmen bedeutet eine drohende Sperrzeit, dass sich Aufhebungsvertragsverhandlungen mit dem Mitarbeiter aus Angst vor einer drohenden Sperrzeit schwieriger gestalten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Geschäftsanweisung zum Umgang mit Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I) nach § 159 SGB III aktualisiert.

Die neue Geschäftsanweisung bringt für Mitarbeiter und Unternehmen zwei relevante Neuerungen, wie Dr. Silvia Lang, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Senior Associate bei Hogan Lovells in München erklärt.

Änderungen bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oder der Ausspruch einer Eigenkündigung des Mitarbeiters) führt nicht mehr dazu, dass gegen den Mitarbeiter eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann. Bisher war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oder bei Ausspruch einer Eigenkündigung des Mitarbeiters) eine Sperrzeit nur ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte (wichtige Gründe zur Rechtfertigung von versicherungswidrigem Verhalten (§ 159 Abs. (1) SGB III).

Wegfall der Mindestgrenze

Wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die Bundesagentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung nicht mehr, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter betragen. Die Mindestgrenze ist weggefallen.

(Hogan Lovells, PM vom 16.02.2017/ Viola C. Didier)


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