• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue Geschäftsanweisung zur Sperrzeit (§ 159 SGB III)

02.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Geschäftsanweisung zur Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Beitrag mit Bild

Für Unternehmen bedeutet eine drohende Sperrzeit, dass sich Aufhebungsvertragsverhandlungen mit dem Mitarbeiter aus Angst vor einer drohenden Sperrzeit schwieriger gestalten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Geschäftsanweisung zum Umgang mit Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I) nach § 159 SGB III aktualisiert.

Die neue Geschäftsanweisung bringt für Mitarbeiter und Unternehmen zwei relevante Neuerungen, wie Dr. Silvia Lang, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Senior Associate bei Hogan Lovells in München erklärt.

Änderungen bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oder der Ausspruch einer Eigenkündigung des Mitarbeiters) führt nicht mehr dazu, dass gegen den Mitarbeiter eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann. Bisher war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oder bei Ausspruch einer Eigenkündigung des Mitarbeiters) eine Sperrzeit nur ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte (wichtige Gründe zur Rechtfertigung von versicherungswidrigem Verhalten (§ 159 Abs. (1) SGB III).

Wegfall der Mindestgrenze

Wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die Bundesagentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung nicht mehr, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter betragen. Die Mindestgrenze ist weggefallen.

(Hogan Lovells, PM vom 16.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.08.2025

Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG ist eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantragt.

weiterlesen
Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


06.08.2025

Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Formale Kaufverträge reichen nicht aus, um umsatzsteuerlich eine Lieferung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware.

weiterlesen
Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Jan Winkler


05.08.2025

Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Die Anwendung des § 8c KStG bei Organschaften birgt zahlreiche offene (und höchstrichterlich ungeklärte) Fragen. Mit Urteil vom 09.12.2024 (6 K 1772/20 K,G,F) hat sich das FG Düsseldorf dahingehend geäußert, dass …

weiterlesen
Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank