• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus ab 01.01.2023

12.12.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus ab 01.01.2023

Die Bundesregierung will den Umstieg auf saubere Mobilität voranbringen. Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger wird die Möglichkeit zur Unterstützung des Erwerbs von rein elektrischen Fahrzeugen über den 01. Januar 2023 hinaus ermöglicht.

Beitrag mit Bild

©estations/fotolia.com

Die neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Zugleich wird die Förderung für Elektroautos degressiv ausgestaltet und so reformiert, dass sie ab 01. Januar 2023 nur für Kraftfahrzeuge ausgegeben wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Förderfähig sind ab diesem Zeitpunkt rein elektrische Fahrzeuge. Maßgeblich für den Förderantrag ist weiterhin das Datum der Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de/elektromobilitaet).

So hoch fällt der Umweltbonus aus

Beim Umweltbonus beträgt der Bundesanteil an der Förderung ab 01. Januar 2023 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro. Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich auf 12 Monate.

Ab 01. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Der Bundesanteil sinkt ab 01. Januar 2024 weiter auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro Netto-Listenpreis des Basismodells.


BMWK vom 09.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


12.05.2026

AGG-Änderungen beschlossen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll u.a. den Diskriminierungsschutz ausweiten und die Anspruchsfrist von zwei auf vier Monate verlängern.

weiterlesen
AGG-Änderungen beschlossen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


12.05.2026

Irreführende Werbung bei Allergiemittel

Werbeaussagen wie „macht nicht müde“ sind irreführend, wenn mögliche Nebenwirkungen eines Medikaments im Beipackzettel ausdrücklich genannt werden.

weiterlesen
Irreführende Werbung bei Allergiemittel

Meldung

©gguy/fotolia.com


11.05.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Bei Cum-Ex-Geschäften soll verhindert werden, dass Beteiligte ihre Vergütung behalten können, nur weil sie bereits vor der Steuererstattung gezahlt wurde.

weiterlesen
Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht