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14.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue EuInsVO: Einpassung in das deutsche Insolvenzrecht

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Die neue EuInsVO gilt für alle ab Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren. Für Fälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der reformierten EuInsVO gilt weiterhin das bisherige Recht.

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt in einer aktuellen Stellungnahme die Neueinführung des Art. 102c EGInsO, der auf nationaler Ebene die europäischen Vorgaben der EuInsVO in das deutsche Verfahrensrecht einbindet.

Art. 102c EGInsO stellt als erstes nationales Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzen der deutschen Insolvenzverwaltungspraxis ein abgestimmtes Gesetz zur Einbindung des nationalen Gesamtvollstreckungsrechts zur Verfügung und ist gerade im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“ laut DAV zu begrüßen.

Verzahnung mit InsO ohne größere Komplikationen

Ab dem 26. Juni 2017 gilt für die ab dann eröffneten Insolvenzverfahren die neue EU-Verordnung. Die Verordnung gilt als Rechtsakt der Europäischen Union in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unmittelbar und direkt, sodass weitere Umsetzungsakte nicht erforderlich sind. Jedoch haben die bisherigen Regelungen der Art. 102 §§ 1-11 EGInsO in ihrer Anwendung gezeigt, dass sich die Vorgaben der EuInsVO konfliktarm und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem nationalen Verfahrensrecht, der InsO, verzahnt werden. Durch die Neueinführung des Art. 102c EGInsO werden die europäischen Vorgaben der EuInsVO n.F. in das deutsche Verfahrensrecht, weitestgehend deckungsgleich wie zuvor durch die Paragrafen des Art 102 EGInsO eingepasst.

Weitere Klarstellungen vom Gesetzgeber erwartet

Wünschenswert wäre allerdings eine Klarstellung, dass zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch diejenigen Forderung zählen, die von der Niederlassung begründet oder ihr zugeschrieben wurden. Dies entspricht zwar bereits den Erwägungsgründen 39, 46 und 47 der EuInsVO, erscheint jedoch nicht hinreichend deutlich. Streitigkeiten zwischen den Verwaltern der Hauptniederlassung und der Zweitniederlassung können die Durchführbarkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens ernsthaft gefährden. Da die fehlende Regelung in Fällen der alten EuInsVO schon zu erheblichen Auseinandersetzungen führte und Art. 7 Abs. 2 b) EuInsVO n.F. es der Rechtsordnung des Staates der Verfahrenseröffnung überlässt, welche Vermögenswerte einem Verfahren zu zurechnen sind, könnte ein Schweigen des Gesetzgebers hier kontraproduktiv wirken.

Die gesamte DAV-Stellungnahme finden Sie hier.

(DAV, StN vom 08.09.2016/Viola C. Didier)


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