• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EuInsVO: Einpassung in das deutsche Insolvenzrecht

14.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue EuInsVO: Einpassung in das deutsche Insolvenzrecht

Beitrag mit Bild

Die neue EuInsVO gilt für alle ab Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren. Für Fälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der reformierten EuInsVO gilt weiterhin das bisherige Recht.

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt in einer aktuellen Stellungnahme die Neueinführung des Art. 102c EGInsO, der auf nationaler Ebene die europäischen Vorgaben der EuInsVO in das deutsche Verfahrensrecht einbindet.

Art. 102c EGInsO stellt als erstes nationales Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzen der deutschen Insolvenzverwaltungspraxis ein abgestimmtes Gesetz zur Einbindung des nationalen Gesamtvollstreckungsrechts zur Verfügung und ist gerade im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“ laut DAV zu begrüßen.

Verzahnung mit InsO ohne größere Komplikationen

Ab dem 26. Juni 2017 gilt für die ab dann eröffneten Insolvenzverfahren die neue EU-Verordnung. Die Verordnung gilt als Rechtsakt der Europäischen Union in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unmittelbar und direkt, sodass weitere Umsetzungsakte nicht erforderlich sind. Jedoch haben die bisherigen Regelungen der Art. 102 §§ 1-11 EGInsO in ihrer Anwendung gezeigt, dass sich die Vorgaben der EuInsVO konfliktarm und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem nationalen Verfahrensrecht, der InsO, verzahnt werden. Durch die Neueinführung des Art. 102c EGInsO werden die europäischen Vorgaben der EuInsVO n.F. in das deutsche Verfahrensrecht, weitestgehend deckungsgleich wie zuvor durch die Paragrafen des Art 102 EGInsO eingepasst.

Weitere Klarstellungen vom Gesetzgeber erwartet

Wünschenswert wäre allerdings eine Klarstellung, dass zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch diejenigen Forderung zählen, die von der Niederlassung begründet oder ihr zugeschrieben wurden. Dies entspricht zwar bereits den Erwägungsgründen 39, 46 und 47 der EuInsVO, erscheint jedoch nicht hinreichend deutlich. Streitigkeiten zwischen den Verwaltern der Hauptniederlassung und der Zweitniederlassung können die Durchführbarkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens ernsthaft gefährden. Da die fehlende Regelung in Fällen der alten EuInsVO schon zu erheblichen Auseinandersetzungen führte und Art. 7 Abs. 2 b) EuInsVO n.F. es der Rechtsordnung des Staates der Verfahrenseröffnung überlässt, welche Vermögenswerte einem Verfahren zu zurechnen sind, könnte ein Schweigen des Gesetzgebers hier kontraproduktiv wirken.

Die gesamte DAV-Stellungnahme finden Sie hier.

(DAV, StN vom 08.09.2016/Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)