• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EU-Verpackungsverordnung: Das ändert sich 2026

28.01.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue EU-Verpackungsverordnung: Das ändert sich 2026

Die neue EU-Verpackungsverordnung, veröffentlicht am 22.01.2025, gilt ab dem 12.08.2026 und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie. Sie bringt Änderungen wie die erweiterte Herstellerverantwortung und neue Prüfpflichten mit sich.

Beitrag mit Bild

©Cybrain/fotolia.com

Am 22.01.2025 wurde die neue EU-Verpackungsverordnung „(Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)“ im Amtsblatt der EU verkündet (ABl. L 2025/40). Sie tritt am 11.02.2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 12.08.2026.

Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie wird damit aufgehoben. Das diese in Deutschland umsetzende Verpackungsgesetz muss daher nun an die neue Verordnung angepasst werden.

Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Nach Art. 44 Abs. 7 UAbs. 2 der EU-Verpackungsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 01.06. zu übermittelnden Angaben (insbesondere zu den im vergangenen Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen) von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

Prüfung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Nach dem EU-Konzept haben die Hersteller eine sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung (vgl. Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung in Verbindung mit Art. 8, 8a RL 2008/98/EG). Darunter ist die zusätzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen und Materialien am Ende ihrer Lebensdauer zu verstehen. Die Verpflichtung aus dieser Verantwortung kann individuell oder kollektiv – wie in Deutschland durch das Duale System – erfüllt werden. Diese Systeme oder auch – bei individueller Erfüllung – der Hersteller müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Artikel 47 sieht vor, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Überprüfung stattfindet, ob der Hersteller oder das System die Bedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten. In diesem Rahmen spricht Art. 47 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung von einer Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Sachverständigen.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wird das Verfahren eng begleiten.


WPK vom 28.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


23.04.2025

Gericht verbietet Air Baltic Werbung für „grünes“ Fliegen

Werbung mit Begriffen wie „grün“ oder „nachhaltig“ muss konkret erklärt und mit Fakten belegt sein, stellt das Landgericht Berlin II in einem aktuellen Urteil klar.

weiterlesen
Gericht verbietet Air Baltic Werbung für „grünes“ Fliegen

Meldung

©Bits and Splits/fotolia.com


23.04.2025

IDW ordnet Entwurf des Koalitionsvertrags ein

Der Koalitionsvertrag enthält viele Impulse, die das IDW sachlich einordnet. Besonders die steuerlichen Anreize und der Bürokratieabbau könnten positive Effekte mit sich bringen.

weiterlesen
IDW ordnet Entwurf des Koalitionsvertrags ein

Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Jil Marie Hinrichs


22.04.2025

Vergütungen an den Aktionär-Vorstand einer Aktiengesellschaft – Der BFH zieht eine Trennlinie zur GmbH-Rechtsprechung

Vergütungsvereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern zählen zu den klassischen Prüfungsfeldern der Betriebsprüfung.

weiterlesen
Vergütungen an den Aktionär-Vorstand einer Aktiengesellschaft – Der BFH zieht eine Trennlinie zur GmbH-Rechtsprechung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank