• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EU-Verpackungsverordnung: Das ändert sich 2026

28.01.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue EU-Verpackungsverordnung: Das ändert sich 2026

Die neue EU-Verpackungsverordnung, veröffentlicht am 22.01.2025, gilt ab dem 12.08.2026 und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie. Sie bringt Änderungen wie die erweiterte Herstellerverantwortung und neue Prüfpflichten mit sich.

Beitrag mit Bild

©Cybrain/fotolia.com

Am 22.01.2025 wurde die neue EU-Verpackungsverordnung „(Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)“ im Amtsblatt der EU verkündet (ABl. L 2025/40). Sie tritt am 11.02.2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 12.08.2026.

Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie wird damit aufgehoben. Das diese in Deutschland umsetzende Verpackungsgesetz muss daher nun an die neue Verordnung angepasst werden.

Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Nach Art. 44 Abs. 7 UAbs. 2 der EU-Verpackungsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 01.06. zu übermittelnden Angaben (insbesondere zu den im vergangenen Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen) von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

Prüfung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Nach dem EU-Konzept haben die Hersteller eine sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung (vgl. Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung in Verbindung mit Art. 8, 8a RL 2008/98/EG). Darunter ist die zusätzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen und Materialien am Ende ihrer Lebensdauer zu verstehen. Die Verpflichtung aus dieser Verantwortung kann individuell oder kollektiv – wie in Deutschland durch das Duale System – erfüllt werden. Diese Systeme oder auch – bei individueller Erfüllung – der Hersteller müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Artikel 47 sieht vor, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Überprüfung stattfindet, ob der Hersteller oder das System die Bedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten. In diesem Rahmen spricht Art. 47 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung von einer Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Sachverständigen.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wird das Verfahren eng begleiten.


WPK vom 28.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©DOC RABE Media/fotolia.com


16.07.2025

Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Eine aktuelle Studie belegt: In Betrieben mit freiwilliger Frauenquote herrscht ein egalitäreres Verständnis von Geschlechterrollen.

weiterlesen
Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Meldung

adiruch/123rf.com


16.07.2025

DRSC-Briefing Paper zum Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung

Das DRSC hat prompt mit einem Briefing Paper zum Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie reagiert.

weiterlesen
DRSC-Briefing Paper zum Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung

Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Marcel Duplois


15.07.2025

BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Einlagen in die Kapitalrücklage gehören in der Praxis der GmbH-Finanzierung zum Alltag. Steuerlich brisant werden sie, wenn ein Gesellschafter überproportional (disquotal) viel einlegt und die Mitgesellschafter davon profitieren.

weiterlesen
BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank