• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EU-Regeln für verlässliche Arbeitsbedingungen

08.08.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Neue EU-Regeln für verlässliche Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassend, zeitnah und schriftlich in leicht zugänglicher Form über ihre wesentlichen Arbeitskonditionen informieren – das ist das Ziel der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Die neue EU-Regelung, die die Mitgliedstaaten ab sofort umsetzen müssen, bietet den 182 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU umfassendere und aktualisierte Arbeitsrechte. „Die Menschen haben ein Recht auf umfassendere Informationen über ihre Arbeitsbedingungen und auf mehr Vorhersehbarkeit in ihrem täglichen Leben. Die neuen Vorschriften werden dazu beitragen, hochwertige Arbeitsplätze zu garantieren“, erklärte Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte.

Mit der Richtlinie erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU das Recht auf:

  • ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber; jegliche Einschränkung dieses Rechts muss aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein
  • Unterrichtung über die Arbeitsplanung mit angemessenem Vorlauf, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen schwer vorhersehbaren Arbeitszeitplan haben oder auf Abruf arbeiten
  • wirksame Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Null-Stunden-Verträgen
  • schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • kostenlose obligatorische Fortbildung zu den auszuführenden Aufgaben, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Fortbildung anzubieten

Transparente Information über Arbeitsbedingungen

Somit erhalten jetzt weitere 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären oder atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. mit Teilzeit-, Zeitarbeits- und Abrufverträgen) ein Recht darauf, über ihre Beschäftigungsbedingungen informiert zu werden. Zudem verbessert sich ihr Schutz, beispielsweise durch das Recht auf größere Vorhersehbarkeit bei ihrer Arbeitszeit.

Für Arbeitgeber bestehen Vorteile darin, dass administrative Hindernisse abgebaut werden (etwa durch die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung von Informationen) und dass für alle Arbeitgeber in der EU gleiche Rahmenbedingungen gelten. Dies macht einen fairen Wettbewerb auf Grundlage eines gemeinsamen Mindestniveaus der Arbeitnehmerrechte möglich.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten hatten bis 01.08.2022 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Als Nächstes wird die Kommission prüfen, ob die von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen vollständig sind und der Richtlinie entsprechen, und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen.


EU Kommission vom 01.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht