01.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Entsende-RL auf der Zielgeraden

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©DenysRudyi/fotolia.com

Das Europäische Parlament hat die Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Damit kann der Vorschlag der Kommission für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort europaweit gültig werden.

Jedes Jahr werden über 2 Millionen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsendet -Deutschland belegt dabei europaweit Platz 2: über 260.000 Arbeitnehmer wurden 2016 von ihrem Arbeitgeber in ein anderes europäisches Land geschickt. Umgekehrt wurden die meisten Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern zur Arbeit nach Deutschland entsendet: 440.000 im Jahr 2016.

Was lange währt …

Die Entsende-Richtlinie wird seit 2016 überarbeitet. Seitdem hat es eine Reihe von Trilogen zwischen Parlament und Rat gegeben. Der am 29.05.2018 im Plenum des Europäischen Parlaments angenommene Text ist das Ergebnis einer Einigung, die im Anschluss an die 7. Trilog-Sitzung des Rates am 01.03.2018 erzielt wurde. Er enthält die wichtigsten Elemente des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am selben Ort.

Mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit der überarbeiteten Richtlinie wird die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert. Ziel sind gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland.

Hauptpunkte der Reform sind:

  • Alle Regeln des Gastmitgliedstaates für die Entlohnung, die gesetzlich oder in bestimmten Tarifverträgen festgelegt sind, gelten auch für entsandte Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber muss für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten aufkommen (statt Abzug vom Lohn der Arbeitnehmer).
  • Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt, wobei dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden kann. Danach kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung.
  • Leiharbeitsunternehmen müssen ihren entsandten Arbeitnehmern die gleichen Bedingungen garantieren wie sie für Leiharbeitnehmer im Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, gelten.
  • Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug wird verstärkt.
  • Die neuen Elemente der Richtlinie gelten im Verkehrssektor, sobald die geplanten sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

(EU-Kommission, PM vom 29.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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