Die vor knapp vier Monaten in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen: Sie müssen bis Mai 2018 die neuen Regelungen umsetzen. Bei Nichtbeachtung ergeben sich beachtliche Compliance-Risiken.
Die neue Datenschutzgrundverordnung betrifft de facto fast alle Unternehmen: Bei vorhandenem Datenschutzkonzept ist ein Abgleich notwendig, ob das bestehende Konzept den neuen Anforderungen gerecht wird. Ist bislang kein Konzept vorhanden, muss es jetzt aufgesetzt werden. Dabei sind neue Bestimmungen wie die „Datenschutzfolgeabschätzung“ zu berücksichtigen.
Datenschutzfolgeabschätzung: besonderer Schutz personenbezogener Daten
Mit der Einführung der Anforderung an eine „Datenschutzfolgeabschätzung“ können sich Unternehmen nicht mehr darauf verlassen, dass ihre bestehenden Datenschutzkonzepte ausreichen: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss nun zuvor die Folgen für die Betroffenen abschätzen, sofern die Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zur Folge haben kann. Nach der DSGVO gilt das etwa dann, wenn neue Technologien eingesetzt werden sollen.
Bewertung der Risiken
Ebenso ist das dann der Fall, wenn große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden, also eine große Zahl von Personen betroffen ist, oder wenn es diesen die Ausübung ihrer Rechte erschweren könnte. Im Rahmen der Datenschutzfolgenabschätzung ist zu bewerten, ob die genannten Risiken bestehen. Weiter ist festzustellen, ob und welche Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung der Risiken und zum Schutz der Daten vorhanden sind und ausreichen, um der DSGVO gerecht zu werden. Dieses ist schließlich auch nachvollziehbar zu dokumentieren.
Unterrichtung der betroffenen Personen
Neben der neu eingeführten Datenschutzfolgenabschätzung haben sich auch die Anforderungen an die Unterrichtung der betroffenen Personen sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung geändert. Außerdem wurde das für Industrie 4.0 und Big Data so zentrale Thema der Zweckbindung der Datenverarbeitung und der automatisierten Einzelentscheidungen neu geregelt. Bei deren Nichtbeachtung drohen ebenfalls Bußgelder.
Handlungsbedarf im Unternehmen
Zunächst sollten Unternehmen analysieren, wo Handlungsbedarf besteht, entsprechend ein Budget einsetzen und eine unternehmensweite Task Force installieren. Anschließend muss zeitnah ein Datenschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt und zum Gegenstand des Unternehmens-Compliance-Konzeptes werden.
(DAV, PM vom 12.10.2016 / Viola C. Didier)