• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice-Pflicht bis 15.03.2021

25.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice-Pflicht bis 15.03.2021

Beitrag mit Bild

©Artur Szczybylo/123rf.com

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Sie verpflichtet die Unternehmen zunächst bis zum 15.03.2021, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt.

Nur wenn das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz verringert wird, lässt sich ein harter wirtschaftlicher Shutdown vermeiden. Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Daher braucht es insbesondere am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offenhalten zu können.

Wirksamer Schutz durch Einhaltung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Wichtig ist der wirksame Schutz am Arbeitsplatz. Es geht um Arbeitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist ein Baustein, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können.

Es gelten die bisherigen Arbeitsschutzregelungen fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das ist neu – zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Bußgelder von bis zu 30.000 € drohen

Die Bestimmungen der Verordnung können von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden grundsätzlich auf dem Wege einer Anordnung durchgesetzt werden. Verstöße gegen solche Anordnungen können mit Bußgeldern von max. 30.000 € geahndet werden.

Hier finden Sie den Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

(BMAS vom 21.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


17.08.2026

WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Mit einer Kassenpflicht auch für Freiberufler will der Gesetzgeber die vollständige und manipulationssichere Erfassung von Einnahmen verbessern.

weiterlesen
WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


17.08.2026

Sommerurlaub: Ein Fünftel nimmt sich digitale Auszeit

Mehr als jeder fünfte Sommerurlauber plant eine digitale Auszeit, um im Urlaub bewusster von Arbeit und Alltag abzuschalten.

weiterlesen
Sommerurlaub: Ein Fünftel nimmt sich digitale Auszeit

Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht