25.05.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue Compliance-Regeln für die APAS

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Der Betrieb

Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapiergeschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die APAS übt die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Compliance-Regeln klarer gefasst und verschärft

Private Finanzgeschäfte können dazu führen, dass Beschäftigte der APAS als befangen gelten. Sie sind dann mittels Berufsaufsichtsverfahren auszuschließen. Maßgeblich dafür ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geprüft hat, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen.

Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese sind jetzt klarer gefasst und deutlich verschärft. Künftig werden Beschäftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt. Die APAS-Leitung gilt künftig sogar schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Mitteilungspflichten im Hinblick auf Interessenkonflikte

Klar geregelt wird auch, wann und gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte bestehen. Die Beschäftigten müssen u.a. unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf über 5.000 Euro beläuft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegenüber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund für den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die daraus folgenden Konsequenzen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi über die Einhaltung der Compliance-Vorgaben jährlich Bericht erstatten. Die neue APAS-Geschäftsordnung finden Sie hier.

(BMWi vom 21.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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