13.10.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Bemessungsgrenzen für 2017

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Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sind Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die entsprechende Verordnung beschlossen.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2017 beträgt 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2016: 2.905 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro im Monat).

(Bundesregierung, PM vom 12.10.2016/ Viola C. Didier)


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