14.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Bemessungsgrenzen für 2016

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Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 beschlossen.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2016 beträgt 2.905 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2015: 2.835 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro im Monat).

Eine Übersicht über die Rechengrößen West- und Ostdeutschland für das Jahr 2016 finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.

(Bundesregierung / Viola C. Didier) 


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