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26.05.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue Anwendungshinweise zum IESBA Code of Ethics

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©adiruch/fotolia.com

Der Ethikkodex der IESBA will Gefährdungen bei der Wahrung der allgemeinen Berufspflichten von professional Accountants entgegentreten. Nun ist eine öffentliche Konsultation zu neuen Anwendungshinweisen zur kritischen Grundhaltung und zur Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen gestartet.

Professional Accountants sollen die Gefahren erkennen, einordnen und mit wirksamen Schutzmaßnahmen Gefährdungen ggf. reduzieren oder beseitigen können. Unter den allgemeinen Berufspflichten versteht die IESBA Integrität, Objektivität (z.T. durch Unabhängigkeit), Fachkompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit und schließlich berufswürdiges Verhalten. Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat nun eine öffentliche Konsultation (Exposure Draft) zu neuen Anwendungshinweisen im Code of Ethics (Code) zur kritischen Grundhaltung (Professional Skepticism) und zur Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen (Professional Judgment) gestartet.

Stellungnahme bis 25.07.2017 möglich

Die neuen Anwendungshinweise sollen klarstellen, was derzeit implizit in den Regelungen des Codes enthalten ist. Zu diesem Zweck wird zum einen der Zusammenhang zwischen der Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten (Fundamental Principles) und dem Konzept der kritischen Grundhaltung im Kontext Abschlussprüfung (Audit) und sonstige Prüfungsaufträge (Other Assurance Engagements) erläutert. Zum anderen wird illustriert, wie wichtig die Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen und Begleitumstände für die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen bei der Anwendung des Rahmenkonzeptes (Conceptual Framework) ist. Zu den vorgeschlagenen Anwendungshinweisen kann gegenüber IESBA bis zum 25. Juli 2017 Stellung genommen werden.

Relevanz von Part C

Bisher betraf ein gesonderter Teil (Part C) des internationalen Ethikkodex nur die als Accountant in der Industrie tätigen Mitglieder des Berufsstands (sog. Accountants in Business). Entsprechend wurde aus deutscher Sicht dem Part C keine Relevanz beigemessen. Künftig soll allerdings auch dieser Teil für den gesamten Berufsstand gelten. Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass auch Wirtschaftsprüfer, die z. B. innerhalb der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, mit ähnlichen ethischen Fragen konfrontiert werden können.

(WPK vom 23.05.2017/ IDW vom 24.05.2017 / Viola C. Didier)


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