27.10.2017

Meldung, Steuerrecht

Neue Anlage EÜR 2017

Beitrag mit Bild

©M.Schuppich/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Die Übermittlung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Kein Vordruck bei Härtefall

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.

Auf folgende Anpassung der Anlage EÜR wird hingewiesen:

Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde entfernt. Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen ist dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. Rn. 24 im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I Seite 423). Diese Vorgehensweise gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.

Das BMF-Schreiben IV C 6 – S-2142 vom 09.10.2017 finden Sie hier.

(BMF vom 09.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Bianca Disch


24.03.2026

Entstrickungsbesteuerung trotz fortbestehender Verstrickung?

Am 17.03.2026 fand in Berlin die sechste WIN Tax Conference unter dem Motto „Tax in Action“ statt, eine Veranstaltung mit spannenden Vorträgen und Podiumsdiskussionen mit hochkarätigen Referentinnen und Referenten aus Finanzverwaltung, Unternehmen und Beratung.

weiterlesen
Entstrickungsbesteuerung trotz fortbestehender Verstrickung?

Meldung

©olando/fotolia.com


24.03.2026

BGH: Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass private Kläger u.a. aus dem Pariser Klimaabkommen keinen Anspruch gegen Autohersteller aufs „Verbrenner-Aus“ ableiten können.

weiterlesen
BGH: Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com


24.03.2026

Homeoffice: Rückkehr ins Büro braucht mehr als eine Ansage

Weniger Homeoffice und mehr Büropräsenz funktioniert nur, wenn sie gut begründet, fair gestaltet und alltagstauglich umgesetzt wird.

weiterlesen
Homeoffice: Rückkehr ins Büro braucht mehr als eine Ansage
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)