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19.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue Anforderungen an den ISA-Bestätigungsvermerk

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Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der ISA bei der Prüfung von Abschlüssen in Deutschland besteht derzeit nicht, da die EU-Kommission die ISA bislang noch nicht angenommen hat.

Die neuen Anforderungen an den ISA-Bestätigungsvermerk für Abschlussprüfungen nach internationalen Prüfungsstandards sowie die überarbeiteten Anforderungen an „Sonstige Informationen“, die das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss veröffentlicht, sind am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) veröffentlichte Anfang 2015 neue bzw. überarbeitete Prüfungsstandards zum ISA-Bestätigungsvermerk (Auditor’s Report). Mit diesen neuen Anforderungen soll das Vertrauen in die Prüfung und den geprüften Jahresabschluss durch höhere Transparenz und einen verbesserten Informationswert der Abschlussprüfung gesteigert werden.

Überarbeitete Anforderungen in Bezug auf „Sonstige Informationen“

Das IAASB veröffentlichte im April 2015 den überarbeiteten Prüfungsstandard ISA 720 – The Auditor’s Responsibilities Relating to Other Information zur Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf sonstige Informationen, die zusammen mit dem Jahresabschluss publiziert werden. Die sonstigen Informationen („other information“) definiert das IAASB als finanzielle sowie nichtfinanzielle Informationen, die nicht Bestandteil des Jahresabschlusses sind, aber zusammen mit diesem veröffentlicht werden (beispielsweise in einem Geschäftsbericht). Diese sonstigen Informationen sind nicht in die Abschlussprüfung einzubeziehen. Der Abschlussprüfer hat diese sonstigen Informationen jedoch zu lesen und kritisch auf Abweichungen zu den Angaben im geprüften Abschluss und zu seinen Erkenntnissen aus der Abschlussprüfung zu würdigen.

Auswirkungen auf Abschlussprüfungen in Deutschland

Die neuen Anforderungen entfalten derzeit in Deutschland jedoch nur Relevanz für Abschlussprüfungen, die unter freiwilliger Anwendung der ISA durchgeführt werden und Geschäftsjahre betreffen, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission die ISA bislang noch nicht angenommen hat und somit eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Anwendung bei der Prüfung von Abschlüssen in Deutschland gegenwärtig nicht besteht.

Die Rolle des AReG

Allerdings enthalten sowohl das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) als auch die EU-Abschlussprüferverordnung (AP-VO) neue Anforderungen an den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Für den Bereich der Non-PIE sind die Regelungen des AReG einschlägig. Gemäß Einführungsgesetz zum HGB ist § 322 HGB-neu erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Für den Bereich der PIE enthält Artikel 10 der AP-VO die entsprechenden neuen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk. Grundsätzlich gilt die AP-VO in den Mitgliedstaaten unmittelbar ab dem 17. Juni 2016 und somit vom Wortlaut her auch für Bestätigungsvermerke, die ab diesem Datum erteilt werden.

Näheres zur erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen finden Sie auf der WPK-Webseite.

(WPK vom 15.12.2016 / Viola C. Didier)


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