• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

13.08.2018

Meldung, Steuerrecht

Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 können mehr Aufwendungen für Krankheit und Pflege steuermindernd berücksichtigt werden. In einer Sonderaktion der Finanzämter erfolgt nun die Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen.

Die Grenze der zumutbaren Belastung wurde durch ein BFH-Urteil zugunsten der Steuerbürger geändert. Erst wenn diese Belastungsgrenze überschritten wird, können die Kosten die Steuerlast mindern. Alles, was unter dieser Grenze liegt, ist dagegen noch im Bereich des Zumutbaren.

Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte (bei Arbeitnehmern ist das in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 41.500 Euro. Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 1.245 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1.091 Euro.

Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.909 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 1.755 Euro). Die konkrete Höhe der Steuerminderung ist natürlich vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

300.000 Steuerbescheide werden in Rheinland-Pfalz geprüft

Bis Ende September 2018 werden rund 300.000 zuvor ergangene Einkommensteuerbescheide zugunsten der Steuerbürger in Rheinland-Pfalz überprüft. Aufgegriffen werden dabei alle Fälle, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen) erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.

Achtung: Vorläufigkeitsvermerk wichtig!

Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekanntgegeben wurde.

(Landesamt für Steuern Rheinland Pfalz, PM vom 13.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Stefan Skulesch


24.04.2026

Gründung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Erben und Übertragung von Nachlassvermögen: BFH zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Nachlassteilung

Vermögensverwaltende Personengesellschaften – insbesondere im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften und grundbesitzenden Privatpersonen – haben sich im Rahmen der Nachlassabwicklung und -gestaltung (bei vorweggenommener Erbfolge) als gängiges Instrument etabliert.

weiterlesen
Gründung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Erben und Übertragung von Nachlassvermögen: BFH zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Nachlassteilung

Meldung

©kebox/fotolia.com


24.04.2026

Produkttest mit Folgen: OLG stärkt Herstellerrechte

Werden fehlerhaft negative Testergebnisse veröffentlicht, kann dies einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen.

weiterlesen
Produkttest mit Folgen: OLG stärkt Herstellerrechte

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com


24.04.2026

Anteil gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice

Homeoffice bleibt in Deutschland weit verbreitet, besonders in großen Unternehmen und digitalen, beratungsnahen Branchen.

weiterlesen
Anteil gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht