Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 können mehr Aufwendungen für Krankheit und Pflege steuermindernd berücksichtigt werden. In einer Sonderaktion der Finanzämter erfolgt nun die Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen.
Die Grenze der zumutbaren Belastung wurde durch ein BFH-Urteil zugunsten der Steuerbürger geändert. Erst wenn diese Belastungsgrenze überschritten wird, können die Kosten die Steuerlast mindern. Alles, was unter dieser Grenze liegt, ist dagegen noch im Bereich des Zumutbaren.
Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte (bei Arbeitnehmern ist das in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 41.500 Euro. Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 1.245 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1.091 Euro.
Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.909 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 1.755 Euro). Die konkrete Höhe der Steuerminderung ist natürlich vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
300.000 Steuerbescheide werden in Rheinland-Pfalz geprüft
Bis Ende September 2018 werden rund 300.000 zuvor ergangene Einkommensteuerbescheide zugunsten der Steuerbürger in Rheinland-Pfalz überprüft. Aufgegriffen werden dabei alle Fälle, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen) erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.
Achtung: Vorläufigkeitsvermerk wichtig!
Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekanntgegeben wurde.
(Landesamt für Steuern Rheinland Pfalz, PM vom 13.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)