03.09.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neu: XIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Zum 01.09.2019 hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beim Bundesgerichtshof einen weiteren Zivilsenat eingerichtet, der in Personalunion mit dem damit gestärkten und erweiterten Kartellsenat verbunden ist.

Damit ist der erste Teil einer Zubilligung zweier weiterer Senate beim Bundesgerichtshof vollzogen. Der Kartellsenat und der XIII. Zivilsenat sind ab 01.09.2019 zuständig für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz. Die Geschäftsverteilung ist hinsichtlich der übrigen Zivilsenate entsprechend angepasst worden.

Wie ist der neue Senat besetzt?

Vorsitzender des Kartellsenats und des neuen Zivilsenats ist Prof. Dr. Meier-Beck, der zuvor den X. Zivilsenat als Vorsitzender leitete. Ferner gehören dem Kartellsenat und dem XIII. Zivilsenat die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Linder und Dr. Picker und, mit jeweils anteiliger Arbeitskraft, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher und Dr. Schoppmeyer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff an.

Platzprobleme beim Bundesgerichtshof

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, erklärte hierzu: „Mit dem neuen Senat kann dem gewachsenen Umfang und der zunehmenden Bedeutung des Kartell- und Energierechts in idealer Weise entsprochen und zugleich eine Entlastung der übrigen Zivilsenate erreicht werden, die um Aufgaben entlastet wurden oder Richterkraftanteile zurückgewonnen haben. Ich freue mich darüber hinaus, dass es gelungen ist, den Senat in seiner Erstbesetzung mit solch beeindruckender Kompetenz auszustatten.

Gleichzeitig hat die Unterbringung des neuen Senats dem Bundesgerichtshof enorme Anstrengungen abverlangt. Der nunmehr vollständig erschöpfte Raumbestand und weiter wachsender Raumbedarf werden anhaltende Themen sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt und die beteiligten Behörden der Stadt Leipzig und des Freistaats Sachsen arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Unterbringungslösung für den noch zu errichtenden 6. Strafsenat in Leipzig.

Anders als in Karlsruhe scheidet in Leipzig eine auch nur vorübergehende Unterbringung des zusätzlichen Personals in der Bestandsliegenschaft aus Raumgründen aus. Alle Beteiligten arbeiten intensiv zusammen, um sehr zügig eine Unterbringung zu ermöglichen.“

(BGH, PM vom 02.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


06.06.2025

BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) hat sich der BFH erstmals zur zentralen Frage geäußert, ob für die Anwendung der sogenannten Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafter- oder gesellschaftsbezogene Betrachtung maßgeblich ist.

weiterlesen
BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Rechtsboard

RAin/FAin ArbR Dr. Bettina Scharff


06.06.2025

BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Dieser Grundsatz gilt gem. der BAG-Entscheidung vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) auch für Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrixstruktur.

weiterlesen
BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Meldung

©ammentorp/123rf.com


06.06.2025

Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Der BFH hat sich mit der Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie befasst.

weiterlesen
Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank