Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns wirkt sich unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Dies hat das Landessozialgericht Stuttgart klargestellt.
Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach.
Teilweise Erfolg vor Gericht
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart ist die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten (Urteil vom 10.05.2016, Az. L 11 R 4048/15). Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), dürften keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.
Differenzierung nach Art der Leistung
Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) lägen die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung könne daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen. Auch eine Folge der Änderungsverträge sei zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart würden. Dies ändere aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.
(LSG Stuttgart, PM vom 17.05.2016 / Viola C. Didier)