• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

06.08.2025

Meldung, Steuerrecht

Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Der Vorsteuerabzug setzt eine echte Lieferung und wirtschaftliche Substanz voraus. Wer lediglich als formaler Zwischenhändler agiert, ohne tatsächlichen Zugriff auf die Ware, kann sich weder auf Organschaft noch Vertrauensschutz verlassen. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg klargestellt.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Ein Einzelunternehmer im Kraftfahrzeughandel wollte für Lieferungen seiner GmbH (S GmbH) den Vorsteuerabzug geltend machen. Diese GmbH trat regelmäßig als Zwischenhändlerin auf, wenn ein inländischer Verkäufer nicht direkt ins EU-Ausland liefern wollte. Durch sogenannte „Nettofakturierung“ sollten innergemeinschaftliche Lieferungen dokumentiert werden. Das Finanzamt erkannte jedoch keine echten Lieferungen der S GmbH an und verweigerte den Vorsteuerabzug.

Kein Vorsteuerabzug mangels Organschaft

Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt mit Urteil vom 18.03.2025 (2 K 1120/21) Recht. Der Kläger war nicht Organträger der S GmbH. Zwar bestand eine finanzielle und organisatorische Verflechtung, doch fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Die Geschäftsmodelle beider Unternehmen verliefen weitgehend unabhängig voneinander, selbst gemeinsame Büronutzung oder Personalüberschneidungen reichten nicht aus.

Auch unabhängig von der Frage der Organschaft durfte keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn die S GmbH erwarb keine Verfügungsmacht über die Fahrzeuge. Vielmehr erfolgte die Lieferung direkt von der A GmbH an die P GmbH (Österreich). Die S GmbH war wirtschaftlich und faktisch bloß als Abwicklungshelferin zwischengeschaltet; sie erbrachte lediglich eine sonstige Leistung, vergleichbar mit einer misslungenen „Zwischenfinanzierung“.

Konsequenzen und Klarstellung

Das Urteil verdeutlicht, dass formale Kaufverträge nicht ausreichen, um umsatzsteuerlich eine Lieferung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware. Wer lediglich formal zwischen Verkäufer und Käufer tritt, ohne wirtschaftlich Einfluss auf Substanz, Wert und Ertrag zu nehmen, handelt nicht als Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts und kann daher keine Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug bei sogenannten „Nettofakturierungen“ ohne tatsächliche Lieferbeziehung ist folglich ausgeschlossen. Eine wirtschaftlich substanzlose Zwischenschaltung wird nicht anerkannt.


FG Nürnberg vom 18.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


06.03.2026

ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Eine aktuelle Analyse zeigt, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet.

weiterlesen
ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Meldung

diyanadimitrova/123rf.com


06.03.2026

Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Darlehen allein wegen eines Immobilienverkaufs vorzeitig abgelöst, gilt die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Teil des Veräußerungsvorgangs.

weiterlesen
Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)