Ein Einzelunternehmer im Kraftfahrzeughandel wollte für Lieferungen seiner GmbH (S GmbH) den Vorsteuerabzug geltend machen. Diese GmbH trat regelmäßig als Zwischenhändlerin auf, wenn ein inländischer Verkäufer nicht direkt ins EU-Ausland liefern wollte. Durch sogenannte „Nettofakturierung“ sollten innergemeinschaftliche Lieferungen dokumentiert werden. Das Finanzamt erkannte jedoch keine echten Lieferungen der S GmbH an und verweigerte den Vorsteuerabzug.
Kein Vorsteuerabzug mangels Organschaft
Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt mit Urteil vom 18.03.2025 (2 K 1120/21) Recht. Der Kläger war nicht Organträger der S GmbH. Zwar bestand eine finanzielle und organisatorische Verflechtung, doch fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Die Geschäftsmodelle beider Unternehmen verliefen weitgehend unabhängig voneinander, selbst gemeinsame Büronutzung oder Personalüberschneidungen reichten nicht aus.
Auch unabhängig von der Frage der Organschaft durfte keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn die S GmbH erwarb keine Verfügungsmacht über die Fahrzeuge. Vielmehr erfolgte die Lieferung direkt von der A GmbH an die P GmbH (Österreich). Die S GmbH war wirtschaftlich und faktisch bloß als Abwicklungshelferin zwischengeschaltet; sie erbrachte lediglich eine sonstige Leistung, vergleichbar mit einer misslungenen „Zwischenfinanzierung“.
Konsequenzen und Klarstellung
Das Urteil verdeutlicht, dass formale Kaufverträge nicht ausreichen, um umsatzsteuerlich eine Lieferung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware. Wer lediglich formal zwischen Verkäufer und Käufer tritt, ohne wirtschaftlich Einfluss auf Substanz, Wert und Ertrag zu nehmen, handelt nicht als Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts und kann daher keine Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug bei sogenannten „Nettofakturierungen“ ohne tatsächliche Lieferbeziehung ist folglich ausgeschlossen. Eine wirtschaftlich substanzlose Zwischenschaltung wird nicht anerkannt.