Ein negativer Wert eines Kommanditanteils muss bei der schenkungsteuerlichen Bewertung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Kommanditist seine Einlage vollständig geleistet hat und keine Nachschusspflicht besteht. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.07.2026 (II R 15/23).
Streit um die Bewertung einer Schenkung
Ein Kommanditist übertrug seinem Neffen unentgeltlich 90 % seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG sowie eine Darlehensforderung über 1,5 Millionen Euro. Der anteilige Wert des Gesellschaftsvermögens war mit minus 566.937 Euro negativ.
Das Finanzamt berücksichtigte diesen Negativwert nicht und setzte den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen mit 1,5 Millionen Euro an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Schenker seine Einlage vollständig erbracht habe und nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet sei. Das Finanzgericht München bestätigte diese Auffassung.
Weniger Schenkungsteuer trotz fehlender Nachschusspflicht
Der BFH hob das Urteil auf. Nach § 97 Abs. 1a BewG müssen sowohl positive als auch negative Werte bei der Bewertung eines Gesellschaftsanteils berücksichtigt werden. Das Gesetz unterscheidet dabei weder nach der Haftung des Gesellschafters noch nach einer bestehenden Nachschusspflicht. Zudem mindert ein negatives Kapitalkonto den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung. Künftige Gewinne müssen zunächst zum Ausgleich dieses Kontos verwendet werden und stehen dem Gesellschafter deshalb nicht unmittelbar zur Verfügung.
Steuerlicher Wert deutlich reduziert
Der BFH stellte den Wert des übertragenen Betriebsvermögens auf 933.063 Euro fest. Der negative Anteilswert von 566.937 Euro war somit von der übertragenen Darlehensforderung über 1,5 Millionen Euro abzuziehen.
BFH widerspricht Finanzverwaltung
Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung und stellt klar, dass negative Gesellschaftswerte auch bei beschränkt haftenden Kommanditisten steuerlich anzusetzen sind. Für die schenkungsteuerliche Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften hat die Entscheidung damit erhebliche Bedeutung.

