• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nebenbei selbstständig: Betriebsausgabenabzug des Dienstwagens?

18.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Nebenbei selbstständig: Betriebsausgabenabzug des Dienstwagens?

Beitrag mit Bild

Klare Worte des BFH: Kein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens.

Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW trägt und die private Nutzung nach der 1 %-Regelung versteuert wurde.

In einem Streitfall vor dem BFH erzielte ein Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt nutzen durfte. Sämtliche Kosten des PKW trug der Arbeitgeber. Von den 60.000 km, die der Unternehmensberater im Streitjahr zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten.

Aufschlüsselung der Fahrten

Für die private Nutzungsüberlassung erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des PKW nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte er für den PKW Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH bestätigte das Finanzamt mit Urteil vom 16.07.2015 (Az. III R 33/14). Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW. Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nutzt. Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Einkünfte nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.

Anderes Ergebnis mit Fahrtenbuch?

Nicht zu befinden hatte der BFH darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

(BFH, PM vom 18.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


01.06.2026

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Das BMF hat nun den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt und damit erneut zu dem Instrument eines „Omnibusgesetzes“ gegriffen.

weiterlesen
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Meldung

©adrian_ilie825/fotolia.com


01.06.2026

IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

IFRS 20 schafft neue Bilanzregeln für Unternehmen mit regulierten Preisen und zeitlichen Abrechnungsunterschieden.

weiterlesen
IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


01.06.2026

Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus

Diversität bleibt für viele deutsche Unternehmen ein fester Bestandteil moderner und zukunftsfähiger Unternehmenskultur.

weiterlesen
Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht