• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • NATO-Gehalt: Kein völkerrechtlicher Anspruch auf Steuerbefreiung

10.03.2022

Meldung, Steuerrecht

NATO-Gehalt: Kein völkerrechtlicher Anspruch auf Steuerbefreiung

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung für ein NATO-Gehalt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Der in Deutschland wohnhafte Kläger stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force/Internationale Sicherungsunterstützungstruppe) in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO beziehungsweise die ISAF beträfen.

NATO-Gehalt unterliegt Einkommensteuer

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der BFH bestätigte nunmehr diese Einschätzung mit Urteil vom 13.10.2021 (I R 43/19). Da ein sogenanntes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht existiert, konnte sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen.

Völkerrechtliche Vereinbarungen greifen nicht
Allerdings erfassen die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Klägers für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht. So sind die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden. Das sogenannte Ottawa-Abkommen gilt für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greift aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat.

Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen wie z.B. die UNESCO oder die WHO enthalten, sind nicht einschlägig. Denn die ISAF ist zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 gemäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“) eingerichtet worden, sie selbst stellt aber keine derartige Sonderorganisation dar.


BFH vom 10.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


10.01.2025

FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind Trends, die die wirtschaftliche Existenz und das Überleben der Menschen bedrohen.

weiterlesen
FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Meldung

nialowwa/123rf.com


10.01.2025

Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Die EY-Studie „Work Reimagined“ zeigt, dass nur 48 % der deutschen Angestellten angeben, auf der Arbeit ihr Bestes zu geben, was unter dem internationalen Durchschnitt liegt.

weiterlesen
Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


09.01.2025

Ursachen für Rekordkrankenstand

Entscheidend für den Rekordkrankenstand ist vor allem ein statistischer Effekt, verursacht durch die neue elektronische Erfassung der Krankschreibungen.

weiterlesen
Ursachen für Rekordkrankenstand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank