• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen – eine gute Mogelpackung!

23.07.2026

Rechtsboard

Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen – eine gute Mogelpackung!

Den Vorgaben der EU-Mindestlohn-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041) entsprechend hat das Bundeskabinett am 22.07.2026 den „Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ verabschiedet.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA/FAArbR Thomas Ubber
ist Partner bei Ubber Labour & Law in Frankfurt/M.

Ziel des Aktionsplans ist es, eine Steigerung der tarifvertraglichen Abdeckung in Deutschland zu erzielen, also die Zahl der Arbeitsverhältnisse, für die ein Tarifvertrag gilt, zu erhöhen. Das Bundeskabinett hielt es nicht für geboten, zunächst einmal den Ausgang des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage Dänemarks gegen die EU-Mindestlohn-Richtlinie vor dem EuGH abzuwarten, sondern meint, die Maßnahmen müssten Priorität genießen. Nach Anhörung der Sozialpartner wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (erledigt). Diese gesetzgeberische Maßnahme, die aus hiesiger Sicht gegen die Tarifautonomie verstößt, wurde bereits zum 01.05.2026 umgesetzt.
  • Digitales Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe. Der digitale Zugang der Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung und Information soll – trotz einschlägiger Rechtsprechung – in der laufenden Legislaturperiode gesetzlich geregelt werden.
  • Steuerliche Anreize für eine Gewerkschaftsmitgliedschaft (erledigt). Schon in der Vergangenheit waren Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Seit dem 01.01.2026 werden Beitragszahlungen an Gewerkschaften sogar über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus berücksichtigt.
  • Änderungen im Arbeitszeitgesetz. Durch Neuregelungen insbesondere zur Schaffung einer wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit und zur Einführung einer Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung soll das Tarifvertragssystem gestärkt werden. Dies lässt vermuten, dass die gesetzlichen Änderungen Privilegierungen für tarifliche Regelungen vorsehen werden.
  • Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (erledigt). Der Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige wird erleichtert, sofern der Arbeitgeber dem Ausländer tarifliche Arbeitsbedingungen gewährt. Diese Maßnahme trat bereits zum 01.03.2024 in Kraft.
  • Qualifizierungsgeld (erledigt). Das Qualifizierungsgeld als Unterstützungsleistung für Beschäftigte in Betrieben, die von starkem Transformationsdruck betroffen sind, setzt in der Regel eine Betriebsvereinbarung oder einen betriebsbezogenen Tarifvertrag voraus. Es wurde bereits zum 01.04.2024 eingeführt.
  • Klimaschutzverträge (erledigt). Die Förderung klimaneutraler Produktionsverfahren in der Industrie wird tarifgebundenen Unternehmen, die gemeinsam mit der Gewerkschaft ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt vorlegen, unter erleichterten Bedingungen gewährt. Die Förderrichtlinie ist seit dem 10.04.2024 in Kraft.

Damit ist der Aktionsplan eine Mogelpackung und das ist gut so. Der Plan beschreibt ganz überwiegend Maßnahmen, die bereits – teilweise längst – umgesetzt sind und ohnehin nur marginale Auswirkungen auf die Tarifbindung haben oder deren Verfassungsmäßigkeit (Bundestariftreuegesetz) fragwürdig ist. Neu sind lediglich das ohnehin bereits durch die Rechtsprechung ausgestaltete digitale Zugangsrecht und sehr vage beschriebene Änderungen im Arbeitszeitgesetz. Entgegen den Erwartungen überlässt es die Bundesregierung damit den Tarifvertragsparteien selbst, Maßnahmen zur Erhöhung der Tarifbindung zu entwickeln und umzusetzen. Im Lichte der Tarifautonomie ist dies der richtige Weg. Zwar hätte man sich vorstellen können, dass der Aktionsplan die Tarifbindung für die Arbeitgeberseite attraktiver macht, etwa durch eine Begrenzung von Nachbindung und Nachwirkung oder durch eine gesetzliche Normierung des Arbeitskampfrechts. Vorab diskutierte Maßnahmen wie die Beschränkung von OT-Mitgliedschaften oder Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung hätten hingegen zu einer weiteren Schwächung der Tarifautonomie geführt.

Abzuwarten bleibt, wie die EU-Kommission, der der Plan nun vorzulegen ist, hierauf reagieren wird.

Weitere Autoreninformationen:


Weitere Meldungen


Steuerboard

Maximilian Steger


30.09.2026

Wirtschaftliches Eigentum beim Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen – neue Anhaltspunkte in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung

Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Kann ein anderer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen, ist dieses nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem anderen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.

weiterlesen
Wirtschaftliches Eigentum beim Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen – neue Anhaltspunkte in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung

Meldung

©adiruch/fotolia.com


30.09.2026

Nachhaltigkeitsprüfungen: IESBA schafft neue Ethikstandards

Der IESBA Code 2026 bringt neue Ethik- und Unabhängigkeitsregeln vor allem für Sachverständige und Nachhaltigkeitsprüfungen.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsprüfungen: IESBA schafft neue Ethikstandards

Meldung

© Robert Kneschke /fotolia.com


30.09.2026

Immobilienverkauf nach Scheidung soll steuerfrei werden

Der Auszug wegen einer Scheidung soll den späteren steuerfreien Verkauf der gemeinsamen Immobilie nicht mehr gefährden.

weiterlesen
Immobilienverkauf nach Scheidung soll steuerfrei werden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht