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30.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Nachweis eines Arbeitsunfalls nach über 50 Jahren

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Das Sozialgericht Dresden hat nach über 50 Jahren einen Arbeitsunfall anerkannt, über den keine Unterlagen mehr auffindbar waren. Jedoch waren der Vortrag des Klägers und eines Zeugen schlüssig.

Der heute 72 Jahre alte Kläger hatte als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde, gearbeitet. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger seiner linken Hand und das zugehörige Gelenk samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers.

Vortrag war schlüssig

Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden. Dagegen wehrte der Kläger sich vor dem Sozialgericht. Das SG Dresden hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.05.2017 (S 39 U 320/1) stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts decken sich die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers sich mit seinem Vortrag.

Unterlagen waren nicht mehr auffindbar

Ein Zeuge habe das Geschehen im Jahr 1966 glaubwürdig schildern können. Der frühere Arbeitskollege habe ausführlich schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger gestanden habe. Anschließend habe er den Kläger mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht. Die Schilderung decke sich mit der des Klägers. Unterlagen seien nicht mehr auffindbar gewesen. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde sei bei einem Hochwasser vernichtet worden. Ein sachverständiger Unfallchirurg habe 2016 bestätigt, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. Folglich sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert zugetragen habe.

Dem Kläger wurde somit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.

(SG Dresden, PM vom 28.06.2017 / Viola C. Didier)


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