• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nachweis eines Arbeitsunfalls nach über 50 Jahren

30.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Nachweis eines Arbeitsunfalls nach über 50 Jahren

Beitrag mit Bild

©RioPatuca Images/fotolia.com

Das Sozialgericht Dresden hat nach über 50 Jahren einen Arbeitsunfall anerkannt, über den keine Unterlagen mehr auffindbar waren. Jedoch waren der Vortrag des Klägers und eines Zeugen schlüssig.

Der heute 72 Jahre alte Kläger hatte als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde, gearbeitet. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger seiner linken Hand und das zugehörige Gelenk samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers.

Vortrag war schlüssig

Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden. Dagegen wehrte der Kläger sich vor dem Sozialgericht. Das SG Dresden hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.05.2017 (S 39 U 320/1) stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts decken sich die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers sich mit seinem Vortrag.

Unterlagen waren nicht mehr auffindbar

Ein Zeuge habe das Geschehen im Jahr 1966 glaubwürdig schildern können. Der frühere Arbeitskollege habe ausführlich schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger gestanden habe. Anschließend habe er den Kläger mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht. Die Schilderung decke sich mit der des Klägers. Unterlagen seien nicht mehr auffindbar gewesen. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde sei bei einem Hochwasser vernichtet worden. Ein sachverständiger Unfallchirurg habe 2016 bestätigt, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. Folglich sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert zugetragen habe.

Dem Kläger wurde somit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.

(SG Dresden, PM vom 28.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank