10.08.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Nachtzuschlag: BAG setzt Entscheidung aus

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig ist. Dementsprechend hat das BAG jetzt seine Entscheidung über den Nachtzuschlag ausgesetzt.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Im BAG-Streitfall hatte der Arbeitnehmer eines Unternehmens aus der Süßwarenindustrie geklagt. Er leistete Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit. Die Parteien sind an den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (BMTV) gebunden.

Tarifvertrag sieht Nachtzuschlag vor

Der BMTV bestimmt, dass für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, ein Zuschlag von 15 % je Stunde zu zahlen ist. Für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, ist ein Zuschlag von 20 % je Stunde geschuldet. Sonstige Nachtarbeit ist mit zusätzlich 60 % je Stunde zu vergüten.

Streit um Höhe der Zuschläge

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die von ihm in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden eine höhere als die bereits geleistete Vergütung. Er ist der Auffassung, die Regelungen im BMTV zu den Zuschlägen für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeit zur Nachtzeit werde in unterschiedlicher Höhe vergütet. Andere Umstände als der Gesundheitsschutz könnten höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Er habe deshalb Anspruch auf die Zuschläge von 60 % je Stunde für sonstige Nachtarbeit.

Die Beklagte ist der Ansicht, die tarifvertraglichen Bestimmungen seien wirksam. Die allenfalls mittelbar an die Grundrechte gebundenen Tarifvertragsparteien hätten den ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eingehalten. Der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern diene auch dem Schutz der Freizeit der Arbeitnehmer. Eine sog. Anpassung nach oben erweitere den Kostenrahmen der Beklagten in unzumutbarem Umfang.

EuGH-Urteil bleibt abzuwarten

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG setzt den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.07.2021 (10 AZR 397/20 (A)) in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO aus, bis der EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen – C-257/21 – und – C-258/21 – entschieden hat. Diese beiden Vorabentscheidungsersuchen sind in zwei von fast 400 anhängigen Revisionsverfahren ergangen, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Arbeitsstunden geht, die in Nachtschichten geleistet werden. Entscheidungserheblich sind Fragen der Auslegung von Unionsrecht.


BAG vom 04.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


26.05.2026

10 Jahre DS-GVO: Datenschutz verankert, aber jedes Jahr aufwendiger

Die DS-GVO hat den Datenschutz in Unternehmen deutlich gestärkt, sorgt aber zugleich für steigende Belastungen und praktische Hürden.

weiterlesen
10 Jahre DS-GVO: Datenschutz verankert, aber jedes Jahr aufwendiger

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


22.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist, entschied das BAG.

weiterlesen
Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


22.05.2026

Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern

Anwaltskosten, die unmittelbar der Auflösung einer Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses dienen, können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

weiterlesen
Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht