Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nachträglich zugelassen werden kann, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden.
Die Kündigungsschutzklage war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereicht worden, welches die Kündigungsschutzklage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgerecht hielt und ihr stattgegeben hat.
Klagefrist der Kündigungsschutzklage war nicht gewahrt
In seinem Urteil vom 07.11.2019 (5 Sa 134/19) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Signatur als unzulässig angesehen. Denn § 4 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) schließt elektronische Signaturen seit dem 01.01.2018 aus, welche sich auf mehrere elektronische Dokumente beziehen. Mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage werde die Klagefrist nicht gewahrt.
Gebot des fairen Verfahrens
Es hat jedoch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen war. Dem stehe § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG nicht entgegen. Denn das Arbeitsgericht hat bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden.
Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht.
Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur habe erkennen können, sei ohne Belang. Das Arbeitsgericht hätte die Klägerin schließlich noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hinweisen können.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
(LAG Berlin-Brandenburg, PM vom 20.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)