Entdeckt der Verkäufer während einer Online-Auktion nachträglich einen Mangel an dem angebotenen Gegenstand, darf er die Auktion abbrechen. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Verkäufer auf der Website von eBay einen Sportwagen angeboten. Während die Auktion lief, stellte er einen Schaden am Katalysator des Wagens fest, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte. Er zog sein Angebot daraufhin zurück und brach die Auktion ab.
„Irrtum“ erlaubt
Das durfte er, entschied das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 12.12.2014, Az. 3 S 27/14). Unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ informiere eBay: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.“ Im vorliegenden Fall handele es sich allerdings um einen Mangel, der hier nicht erwähnt sei. Doch genüge es laut eBay, wenn der Anbieter nach Einstellen des Angebots feststelle, dass er sich „geirrt“ habe.
Falsche Vorstellung über Gebrauchstauglichkeit
Dies könne ein vernünftiger Verkäufer nur so verstehen, dass er ein Angebot zurücknehmen dürfe, wenn er eine falsche Vorstellung über die Gebrauchstauglichkeit und damit über den Wert des Gegenstandes gehabt habe, so die Richter. Dem Anbieter sei dann klar, dass er – wie im Fall von Beschädigung oder Verlust – einem potentiellen Käufer den Gegenstand nicht in dem Zustand übergeben könne, den er seinem Angebot zugrunde gelegt hat.
(Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) / Viola C. Didier)