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09.09.2022

Steuerboard

Nachteile durch Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Reaktion des Gesetzgebers notwendig!

Ein Element der Energiewende ist die Nutzung erneuerbarer Energien. Eine Möglichkeit zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bieten dabei Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen. In der Praxis hat sich dafür ein Modell entwickelt, bei dem Land- und Forstwirte ihre Flächen an Dritte vermieten, die auf diesen Flächen dann die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichten, diese betreiben und nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit diese zurückbauen. Dabei werden diese Flächen zum Teil von den Land- und Forstwirten weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet (sog. Agri-Photovoltaikanlagen), zum Teil auch gar nicht mehr. Die Möglichkeit durch sog. Freiflächen-Photovoltaikanlagen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, hat für die Land- und Forstwirte jedoch einen steuerlichen Haken, der sich in der Erbschaft- und Schenkungsteuer verbirgt. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, wie auch in § 9 GewStG, durch eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, damit dieser Baustein der Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch seinen Beitrag zur Energiewende leisten kann.

Nachteile durch Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Reaktion des Gesetzgebers notwendig!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn
Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG für bestimmtes Vermögen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für bestimmtes Vermögen, wie z. B. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften, in §§ 13a, 13b ErbStG umfangreiche Steuerbefreiungen vor. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem übertragenen Vermögen um sog. begünstigungsfähiges Vermögen handelt. Dazu gehört auch der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Abs. 7 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Wie aus dem Wortlaut der Regelung eindeutig hervorgeht, erfasst sie Grundstücke lediglich dann, wenn diese selbst bewirtschaftet werden. Sollten die Grundstücke jedoch nicht mehr selbst bewirtschaftet werden und/oder Dritten zur Nutzung überlassen werden, scheidet eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG aus. Die Übertragung eines solchen Grundstücks würde demnach in vollem Umfang der Besteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, wenn es zu einer unentgeltlichen Übertragung dieses Grundstücks kommt.

Steuerliche Nachteile für den Land- und Forstwirt im Falle einer Verpachtung und deren Folgen

Die Verpachtung der Grundstücke an den (zukünftigen) Betreiber der Freiflächen-Photovoltaikanlagen birgt also für den Land- und Forstwirt die Gefahr, dass im Falle einer unentgeltlichen Übertragung des nunmehr verpachteten Grundstücks dieses in vollem Umfang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Dies gilt sowohl bei einer Schenkung des Grundstücks als auch, wenn dieses im Zuge des Erwerbs von Todes wegen übertragen wird.

Zudem kann sich die Umwidmung des Grundstücks auch negativ auf bereits erfolgte Übertragungen auswirken und eine Nachversteuerung für die bereits erfolgte Übertragung auslösen, wenn für diese noch eine sog. Behaltensfrist läuft. Sollten die Grundstücke i.S.d. § 159 BewG nicht mehr selbst bewirtschaftet werden, gilt dies nach § 13a Abs. 6 ErbStG als Verstoß gegen diese Behaltensregelung. Auch darauf ist in der Praxis zu beachten.

Im Ergebnis können sich durch die Umnutzung des Grundstücks für den Land- und Forstwirt doch umfangreiche steuerliche Nachteile ergeben, insb. weil diese Pachtverträge i.d.R. zwischen 25-30 Jahren laufen, was für den Bereich der Nachfolge eine doch erhebliche Zeit ist, in welcher es doch zu der einen oder anderen Übertragung des Vermögens kommen dürfte.

Zudem ergeben sich durch die Umnutzung der Fläche auch Änderungen bei der Grundsteuer, weil hier nun Grundsteuer B und nicht mehr (die geringere) Grundsteuer A anfällt.

Sofern keine anderen Lösungsmöglichkeiten initiiert werden, steht der Land- und Forstwirt nun vor der Entscheidung, die Fläche trotz dieser Nachteile zu verpachten oder auf eine solche Verpachtung letztlich aus erb- bzw. schenkungsteuerlichen Gründen zu verzichten. Allein aufgrund dieser steuerlichen Nachteile für die Land- und Forstwirte werden wohl weniger Flächen verpachtet und damit weniger Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet und deswegen weniger Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Daher ist hier der Gesetzgeber gefordert.

Notwendige Reaktion des Gesetzgebers

Sollte der Gesetzgeber ein ernsthaftes Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus diesen Freiflächen-Photovoltaikanlagen haben, sollte eine gesetzliche Anpassung erfolgen. Eine solche hat der Gesetzgeber bereits für gewerbesteuerliche Zwecke vorgenommen und für Anwendung der sog. erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen eine Ausnahmeregelung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG aufgenommen. So hat die Bayerische Staatsregierung bereits auf ihrer Homepage den Beschluss verkündet, dass sog. Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Ein entsprechender gleichlautender Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder liegt nunmehr vor (BStBl. I 2022 S. 1226). Damit bleibt für diese Flächen (unter bestimmten Voraussetzungen) trotz Verpachtung die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG erhalten  und sie werden weiterhin der Grundsteuer A zugerechnet werden. Rechtssicherheit für Freiflächen-Photovoltaikanlagen besteht aber noch nicht. Der Gesetzgeber könnte hier die Regelung des § 158 BewG anpassen, indem die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entsprechend angepasst wird. So könnten diese Flächen unter bestimmten Voraussetzungen (insb. der Nutzung der Flächen zur Gewinnung / Ausbau erneuerbaren Energien) trotz der Verpachtung weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und damit zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG gehören. Über die Änderung in § 168 BewG hinaus wäre auch eine Anpassung im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (konkret § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG) notwendig. Vorschläge für eine solche Gesetzesänderung liegen bereits vor.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier durch eine gesetzliche Neuregelung die aufgezeigte Problematik für die Land- und Forstwirte beseitigt, sodass diese keine steuerlichen Nachteile befürchten müssen, wenn sie die Flächen, wie vom Gesetzgeber gewollt, zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien an Dritte überlassen. Dies auch deshalb, weil so aufwendige alternative Gestaltungen (wie z.B. die Beteiligung an der Betreibergesellschaft durch die Land- und Forstwirte selbst) verhindert werden können.

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