Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG und dessen Erhöhung bei Dauernachtarbeit befasst.
In dem verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer bei einem Paketlinientransportdienst beschäftigt. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden und zahlte ihm für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn i.H.v. zunächst etwa 11 Prozent. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Anspruch auf „angemessenen“ Zuschlag
Vor dem BAG hatte der Lkw-Fahrer Erfolg (Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14). Nach Auffassung der Richter haben Nachtarbeitnehmer – wenn wie im Arbeitsverhältnis der Parteien keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tag für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.
30 Prozent bei erhöhter Belastung
Regelmäßig sei dabei ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs komme in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen könnten zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liege bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 Prozent bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringe, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 30 Prozent zu.
(BAG vom 09.12.2015/ Viola C. Didier)