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03.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Nachhandelstransparenz: BaFin gestattet spätere Veröffentlichung

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©DavizroPhotography/fotolia.com

Ab heute, dem 03.01.2018, gelten nach der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten.

Grundsätzlich sind Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz sowie zu sogenannten Over-the-Counter-Geschäften (OTC-Geschäfte) mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, in Echtzeit beziehungsweise so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen. Die nationalen Aufsichtsbehörden können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie gestatten, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Allgemeinverfügungen und Widerruf

Die BaFin schöpft beide Möglichkeiten für Handelsplätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen voll aus und erlässt dazu die nachfolgenden Allgemeinverfügungen. Die Allgemeinverfügungen sind jeweils bis zum 01.01.2019 befristet.

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden

Zudem widerruft die BaFin ihre Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften gemäß § 31h WpHG. Die Beteiligten wurden zuvor zweimal angehört, einmal im Oktober 2017 und einmal im Dezember 2017. Eine gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.

(BaFin, PM vom 02.01.2018 / Viola C. Didier)


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