In seiner aktuellen Stellungnahme betont das IDW, dass – unabhängig von der zeitlichen Verschiebung – sichergestellt werden muss, dass die späteren Berichtsanforderungen der sektorspezifischen ESRS nicht überbordend gestaltet werden. Insbesondere dürfen die im Rahmen der Finalisierung des ersten Satzes der ESRS erreichten Vereinfachungen durch die sektorspezifischen ESRS nicht rückgängig gemacht werden.
Bislang gibt es keine sektorspezifischen ESRS
Weiterhin weist das IDW darauf hin, dass Unternehmen bereits auf Basis des ersten, sektorunabhängigen Satzes der ESRS verpflichtet sind, die für ihren Sektor relevanten und für die Interessengruppen wesentlichen Informationen offenzulegen. Dass bislang noch keine sektorspezifischen ESRS veröffentlicht wurden, führt allein nicht dazu, dass Prüfer einen modifizierten Prüfungsvermerk abgeben. Wie in allen Fällen ist zu prüfen, ob das berichterstattende Unternehmen seiner Verantwortung zur Offenlegung der relevanten und wesentlichen Informationen nachkommt.
Die Europäische Kommission hatte am 17.10.2023 einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten veröffentlicht. Am 15.12.2023 hatten Abgeordnete des Rechtsausschusses 15 Änderungsvorschläge zu diesem Vorschlag unterbreitet.