• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mutterschutz 2018: Schwangere noch besser geschützt

02.01.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Mutterschutz 2018: Schwangere noch besser geschützt

Beitrag mit Bild

©MonkeyBusiness/fotolia.com

Seit 01.01.2018 gelten neue Regelungen beim Mutterschutz. Frauen dürfen etwa an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Schülerinnen und Studentinnen profitieren künftig vom Mutterschutz. Durch die Neuerungen sind Frauen noch besser geschützt. Gleichzeitig haben sie mehr Freiheiten.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952. Seitdem wurde es nur geringfügig geändert. Jetzt hat die Bundesregierung die Regelung reformiert und der heutigen Zeit angepasst. Die betroffenen Frauen sollen nun einerseits gesundheitlich besser geschützt werden. Andererseits sollen sie selbstbestimmter entscheiden können, bis zu welchem Maße sie an der Arbeitswelt oder Ausbildung teilnehmen.

Wie ist der Mutterschutz bislang in Deutschland geregelt?

Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Von Fall zu Fall müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt. Diese Regelungen gelten im Wesentlichen immer noch, es gibt aber einige Präzisierungen.

Die wichtigsten Änderungen

Eine wesentliche Änderung betrifft Schülerinnen und Studentinnen. Waren sie bislang vom gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen, gilt er ab Januar erstmals auch für sie. Mussten sich die jungen Frauen bislang krankschreiben lassen, können sie ab Januar selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.

Keine Gefahren für werdende Mütter

Die Arbeitgeber müssen bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze daraufhin überprüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrenlos arbeiten könnten. Gegebenenfalls sind die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. So soll vermieden werden, dass schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten ausgesetzt sind.

Einschränkungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind ab Januar mit Einverständnis der Frau erlaubt. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung. Die Schwangere kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

(Bundesregierung, PM vom 18.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht