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13.12.2019

Meldung, Steuerrecht

Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

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Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Doppelbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Rentner, die nun nicht selbst klagen müssen.

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem Musterfall vor. Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Finanzgericht Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen.

Bundesfinanzministerium ist Verfahren beigetreten

Nun liegt der Sachverhalt dem Bundesfinanzhof vor. Das Bundesfinanzministerium ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Der BFH muss in dem Fall nun voraussichtlich klären, wie man eine Zweifachbesteuerung berechnet. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (BFH-Az. X R 20/19).

Deutlich stärker sind künftige Rentnerjahrgänge betroffen. Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern.

Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Die ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, sollten sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung ist auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof zu verweisen. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne dass der Steuerzahler selbst klagen muss. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

(BdSt, PM vom 11.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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