• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

13.12.2019

Meldung, Steuerrecht

Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Doppelbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Rentner, die nun nicht selbst klagen müssen.

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem Musterfall vor. Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Finanzgericht Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen.

Bundesfinanzministerium ist Verfahren beigetreten

Nun liegt der Sachverhalt dem Bundesfinanzhof vor. Das Bundesfinanzministerium ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Der BFH muss in dem Fall nun voraussichtlich klären, wie man eine Zweifachbesteuerung berechnet. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (BFH-Az. X R 20/19).

Deutlich stärker sind künftige Rentnerjahrgänge betroffen. Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern.

Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Die ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, sollten sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung ist auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof zu verweisen. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne dass der Steuerzahler selbst klagen muss. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

(BdSt, PM vom 11.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


07.08.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Ab 2026 müssen Abschlussprüfer die Offenlegungspflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht beurteilen und darüber gesondert berichten.

weiterlesen
Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht