Das „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ hat am 06.07.2018 auch den Bundesrat passiert und tritt damit am 01.11.2018 in Kraft. Das Gesetz betrifft auch die Anwaltsvergütung.
Eine Ergänzung bei § 19 RVG legt fest, dass für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen und auch für eine Rücknahme der Anmeldung keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Bei Klageauftrag ist diese Tätigkeit mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten. Bei einem Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung ist die Anmeldung von Ansprüchen mit der Geschäftsgebühr abgegolten, kann aber bei der konkreten Gebührenbestimmung nach § 14 RVG berücksichtigt werden.
(DAV, Depesche vom 12.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)