• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Musterfeststellungsklage gescheitert: Inkassokosten bleiben Verzugsschaden

21.02.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage gescheitert: Inkassokosten bleiben Verzugsschaden

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem konzerninternen Inkassoverfahren die entstehenden Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Damit stärkt das Urteil die Rechte von Gläubigern. Die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen wurde abgewiesen.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.02.2025 (VIII ZR 138/23) entschieden, dass Inkassokosten auch dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, wenn das beauftragte Inkassounternehmen ein mit dem Gläubiger verbundenes Konzernunternehmen ist.

Darum ging es im Streitfall

Die Musterbeklagte, ein Unternehmen, das Forderungen erwirbt und eintreibt, beauftragte für das Inkasso regelmäßig eine konzernverbundene Schwestergesellschaft. Diese stellte Schuldnern Inkassogebühren in Rechnung, behielt entsprechende Beträge ein oder erhielt eine Abtretung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Schuldnern an Erfüllungs statt. Die Inkassogebühren orientierten sich an der 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Verbraucherzentrale als Musterklägerin stellte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten infrage, da die Musterbeklagte faktisch keine Zahlung an das konzernverbundene Inkassounternehmen leistete.

Vorinstanzliche Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass keine ersatzfähigen Verzugsschäden vorliegen, da der Gläubiger im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der Inkassokosten verpflichtet sei. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung zwischen den Konzernunternehmen entstehe der Musterbeklagten kein wirtschaftlicher Schaden, weshalb keine Vermögenseinbuße vorliege.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass auch bei einem Konzerninkasso die Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sein können. Entscheidend sei nicht die gewählte organisatorische Struktur des Inkassos, sondern die tatsächliche Beauftragung eines selbstständigen Unternehmens mit der Forderungseinziehung.

Die Musterbeklagte war einem Vergütungsanspruch des Inkassounternehmens ausgesetzt, wodurch eine wirtschaftliche Belastung entstand. Die Erforderlichkeit der Beauftragung war gegeben, da der Schuldner bereits in Verzug war. Besondere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten lagen nicht vor. Die Berechnung der Inkassokosten nach dem RVG war laut BGH angemessen und schadensrechtlich nicht zu beanstanden.


BGH vom 19.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank