• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Musterfeststellungsklage gescheitert: Inkassokosten bleiben Verzugsschaden

21.02.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage gescheitert: Inkassokosten bleiben Verzugsschaden

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem konzerninternen Inkassoverfahren die entstehenden Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Damit stärkt das Urteil die Rechte von Gläubigern. Die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen wurde abgewiesen.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.02.2025 (VIII ZR 138/23) entschieden, dass Inkassokosten auch dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, wenn das beauftragte Inkassounternehmen ein mit dem Gläubiger verbundenes Konzernunternehmen ist.

Darum ging es im Streitfall

Die Musterbeklagte, ein Unternehmen, das Forderungen erwirbt und eintreibt, beauftragte für das Inkasso regelmäßig eine konzernverbundene Schwestergesellschaft. Diese stellte Schuldnern Inkassogebühren in Rechnung, behielt entsprechende Beträge ein oder erhielt eine Abtretung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Schuldnern an Erfüllungs statt. Die Inkassogebühren orientierten sich an der 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Verbraucherzentrale als Musterklägerin stellte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten infrage, da die Musterbeklagte faktisch keine Zahlung an das konzernverbundene Inkassounternehmen leistete.

Vorinstanzliche Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass keine ersatzfähigen Verzugsschäden vorliegen, da der Gläubiger im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der Inkassokosten verpflichtet sei. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung zwischen den Konzernunternehmen entstehe der Musterbeklagten kein wirtschaftlicher Schaden, weshalb keine Vermögenseinbuße vorliege.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass auch bei einem Konzerninkasso die Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sein können. Entscheidend sei nicht die gewählte organisatorische Struktur des Inkassos, sondern die tatsächliche Beauftragung eines selbstständigen Unternehmens mit der Forderungseinziehung.

Die Musterbeklagte war einem Vergütungsanspruch des Inkassounternehmens ausgesetzt, wodurch eine wirtschaftliche Belastung entstand. Die Erforderlichkeit der Beauftragung war gegeben, da der Schuldner bereits in Verzug war. Besondere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten lagen nicht vor. Die Berechnung der Inkassokosten nach dem RVG war laut BGH angemessen und schadensrechtlich nicht zu beanstanden.


BGH vom 19.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


24.02.2026

Lohnsteuer-Pauschalierung scheitert an der 20-Arbeitnehmer-Grenze

Das FG Münster stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Die 20-Arbeitnehmer-Grenze bleibt ein maßgeblicher Orientierungspunkt bei der Lohnsteuer-Pauschalierung.

weiterlesen
Lohnsteuer-Pauschalierung scheitert an der 20-Arbeitnehmer-Grenze
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)