12.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage gegen VW kommt

Beitrag mit Bild

©olando/fotolia.com

Nahezu auf den Tag genau drei Jahre nach dem Beginn des Dieselskandals hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG angekündigt. Sie soll am 01.11.2018, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Klagemöglichkeit, in Kooperation mit dem ADAC eingereicht werden, erklärten Vertreter beider Verbände heute in Berlin.

Ziel der Klage ist die Feststellung, dass Volkswagen mit Software-Manipulationen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadenersatz schuldet. Beteiligen können sich Käufer von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda mit den Dieselmotoren EA 189, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde.

Anmeldung zur Musterfeststellungsklage

„Mit der Einreichung der ersten Musterfeststellungsklage leistet der Verbraucherzentrale Bundesverband Pionierarbeit“, lobte vzbv-Vorstand Klaus Müller. Betroffene Verbraucher können sich kostenlos für die Musterfeststellungsklage anmelden, indem sie sich in ein Klageregister eintragen. Das Register für die Klage gegen die Volkswagen AG wird voraussichtlich Mitte November vom Bundesamt der Justiz eingerichtet.

Zum Hintergrund

Vor drei Jahren kam ans Licht, dass Volkswagen über Jahre hinweg weltweit Dieselfahrzeuge manipuliert hat. Die Autos sollten schadstoffärmer erscheinen, als sie eigentlich waren. Seitdem haben Verbraucher mit unklaren Informationen zu Rückrufen, dem Wertverlust ihrer Fahrzeuge und drohenden Fahrverboten in immer mehr Städten zu kämpfen. Auf Entschädigungszahlungen warten sie bislang vergeblich. Mit der Musterfeststellungsklage kann nun grundsätzlich geklärt werden, inwiefern Vebrauchern Enschädigungen zustehen. Ziel der kommenden Klage ist die Feststellung, dass der Volkswagen-Konzern durch Einsatz von Manipulationssoftware seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Geklärt werden soll in der Folge, ob der Kaufpreis in voller Höhe ersetzt werden muss und ob eine Wertminderung durch Nutzung abzuziehen ist.

(vzbv, PM vom 12.09.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht