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22.03.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz-Bank unzulässig

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Das OLG Stuttgart hat die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen und sich in dem Urteil mit den Kreis der Klagebefugten beschäftigt.

Die Musterfeststellungsklage wurde vom Gesetzgeber zum 01.11.2018 als erstinstanzliches Verfahren bei den Oberlandesgerichten neu geschaffen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat dem Gericht Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank AG betreffen. Gerichtlich überprüft werden sollte, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß erteilt wurden. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs (Konditionen der Rückgabe der finanzierten Fahrzeuge) sollten geklärt werden.

Wer ist „qualifizierte Einrichtung“?

Der Gesetzgeber hat jedoch die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer sogenannten „qualifizierten Einrichtung“ im Sinne des § 606 ZPO erhoben wird, und es ließ sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, so das OLG Stuttgart im Urteil vom 20.03.2019 (6 MK 1/18). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. konnte insbesondere nicht belegen, dass sie

  1. als Mitglieder im Sinn der gesetzlichen Vorschriften mindestens 350 natürliche Personen hat,
  2. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und
  3. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.

Bei der Urteilsverkündung betonte der Vorsitzende Richter, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen. Entscheidungserheblich und für das Gericht bindend sei allein die beschlossene Gesetzesfassung, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränkt, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – durch „strenge Voraussetzungen“ sicherzustellen, dass solche Klagen „ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher“ erhoben werden und eine „kommerzielle Klageindustrie“ verhindert wird.

Fall wird dennoch geklärt werden

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnten in diesem Verfahren die in der mündlichen Verhandlung erörterten inhaltlichen Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden. Der 6. Zivilsenat wird aber schon bald Gelegenheit haben, sich mit diesen inhaltlichen Fragen zu beschäftigen, weil eine Reihe von Kunden der Mercedes Benz Bank AG individuelle Klagen erhoben haben, von denen einige bereits beim Senat als Berufungsverfahren anhängig sind.

(OLG Stuttgart, PM vom 20.03.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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