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04.06.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage: BGH zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Kontoführungsgebühren befasst. Im Zentrum steht die sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel – ein Instrument, das vielen Banken zur automatisierten Entgelterhebung diente. Das Urteil bringt nun Rechtssicherheit für Millionen Verbraucher.

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Mit seinem Urteil vom 03.06.2025 (XI ZR 45/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bankkunden gestärkt. Im Rahmen einer Musterfeststellungsklage urteilte der XI. Zivilsenat über die Wirksamkeit sogenannter Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB von Sparkassen sowie über die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen.

Zum Hintergrund: Gebührenänderungen per Schweigen?

Die beklagte Sparkasse hatte seit Dezember 2016 Entgelte für Girokonten geändert, ohne ausdrücklich neue Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen. Grundlage war eine Klausel, nach der eine Zustimmung des Kunden als erteilt galt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten widersprach. Der Bundesgerichtshof hatte diese Praxis bereits 2021 in einem früheren Urteil als unzulässig bewertet.

BGH: Rückzahlungen sind möglich – auch bei jahrelangem Schweigen

Der BGH bestätigte nun, dass Kunden auch dann Rückforderungen geltend machen können, wenn sie über Jahre hinweg die unrechtmäßigen Entgelte ohne Widerspruch gezahlt haben. Maßgeblich sei nicht, dass die Kunden den Änderungen nicht widersprochen hätten, sondern dass es an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Gebührenerhebung fehle. Die sogenannte „Dreijahreslösung“ aus der Energielieferrechtsprechung, wonach Rückforderungen auf drei Jahre beschränkt sein könnten, sei hier nicht anwendbar.

Eine weitere wichtige Feststellung betrifft den Verjährungsbeginn: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald der Verbraucher von der Gebührenerhebung Kenntnis hat – und nicht erst, wenn er erfährt, dass diese unrechtmäßig war. Die Unkenntnis der Rechtslage schiebe die Verjährung nicht hinaus.

Weitere Feststellungsziele und Hilfswiderklage

Feststellungsziele, die auf eine generelle Deutung des Verbraucherverhaltens (z.B. Weiternutzung des Kontos als Zustimmung) oder auf neue Rechtskenntnis abstellten, wurden vom BGH als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Ebenso blieb die Hilfswiderklage der Sparkasse erfolglos, mit der sie den Wert ihrer Leistungen gegen die Rückzahlungsansprüche aufrechnen wollte.

Das Urteil stellt klar, dass Schweigen keine Zustimmung ersetzt und unrechtmäßig erhobene Gebühren auch nach Jahren noch zurückverlangt werden können, solange die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten sind.


BGH vom 03.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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