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03.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Muster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2025 ist bestimmt worden, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

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Das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ wurden bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden.

Neuerungen für 2025

Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.

Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.


BMF vom 29.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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