Im Streitfall hatten sich die Parteien über tarifliche Nachtarbeitszuschläge gestritten. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2023 hat der Kläger die Revision zurückgenommen. Der Schriftsatz ist vorab per Fax und später im Original eingegangen. Eine Einreichung unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht erfolgt.
Der Unterzeichner des Schriftsatzes war der Rechtssekretär B, der nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nach § 46 ff. BRAO als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist. Unabhängig von diesem Arbeitsverhältnis ist er aber als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt insoweit über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Der Kläger monierte, dass mangels beA keine wirksame Rücknahme der Revision erfolgt sei.
Keine beA-Nutzungspflicht im Streitfall
Das BAG hat mit Urteil vom 21.09.2023 (10 AZR 512/20) klargestellt, dass Verbandsjuristen, die in Nebentätigkeit als Rechtsanwälte zugelassen seien, ihr anwaltliches beA nicht nutzen müssen. Die Rücknahme der Revision des Klägers ist daher wirksam erfolgt. Der Rechtssekretär des Verbandes konnte die Revision formwirksam ohne beA-Nutzung zurücknehmen. Zudem war er von dem Verbandsmitglied nicht mandatiert, um im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit gegenüber dem Gericht tätig zu werden.
Hinweis: Eine aktive Nutzungspflicht für Verbände nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 01.01.2026. Allerdings ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des beA nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.