Das OLG Celle hat sich mit der sehr praxisrelevanten Frage auseinandergesetzt, wie die Übernahme von Gründungskosten in der GmbH-Satzung zu regeln ist.
Im Streitfall hatte das Registergericht eine Gründungssatzung beanstandet, welche die gebräuchliche Formulierung enthielt: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von € 3.000 trägt die Gesellschaft.“ Das Registergericht verlangte die namentliche Nennung der konkreten Kostenpositionen.
Benennung der Gründungskosten in Satzung erforderlich
Das OLG Celle bestätigte diese Auffassung mit Beschluss vom 11.02.2016 (Az. 9 W 10/16). Die von der GmbH zu tragenden Gründungskosten müssen in der Satzung nicht nur als – notfalls zu schätzender – Gesamtbetrag angegeben werden, sondern zusätzlich ihrer Art nach namentlich und abschließend benannt werden. Andernfalls darf die Eintragung der GmbH verweigert werden.
Praxisfolgen
Die vom OLG Celle gerügte Formulierung wird in der Praxis häufig verwendet. Wie man eine Beanstandung vermeidet und welche Formulierungen sich anbieten, erklären RAin Sarah Scharf und RA StB Dr. Gunnar Knorr in DER BETRIEB vom 07.10.2016, Heft 40, Seite 2346 sowie online unter Dokumentennummer DB1205393.
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)