Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht. Die Entsorgungsleistungen fanden außerhalb des Haushalts statt. Ferner erreiche man den Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Eine Erbringung der Dienstleistung „im Haushalt“ sei keine Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Keine Nähe zur Haushaltsführung im Streitfall
Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2022 (6 K 1946/21 E) abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt sein, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht fördern wollte man dagegen solche Dienstleistungen, die Haushaltsangehörigen in der Regel ohnehin nicht erledigen.
Keine Gefahr der Schwarzarbeit bei der Müllabfuhr
Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser erledigen Haushaltsangehörige typischerweise nicht. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht auf die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.
Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.