Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung, entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im Streitfall war ein 53-jähriger Motorradfahrer einem Fahrradfahrer ausgewichen, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.
Ausweichmanöver im Straßenverkehr ist versichert
Das SG Dortmund hat auf die Klage des Motorradfahrers die Unfallkasse verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 02.11.2016, Az. S 17 U 955/14). Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.
(SG Dortmund, PM vom 15.11.2016 / Viola C. Didier)