20.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Monatliche Mindestlöhne im Europa-Vergleich

Beitrag mit Bild

Die monatlichen Mindestlöhne liegen im Osten unter 500 Euro und deutlich über 1000 Euro im Nordwesten der EU.

Am 1. Januar 2017 gab es in 22 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) nationale Mindestlöhne. Nur in Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden gibt es keine derartige Regelung.

Die 22 EU-Mitgliedstaaten mit nationalem Mindestlohn lassen sich, basierend auf dessen Höhe in Euro, in drei Hauptgruppen unterteilen.

Europa in drei Gruppen

  1. Im Januar 2017 hatten zehn im Osten der EU gelegene Mitgliedstaaten Mindestlöhne von unter 500 Euro pro Monat: Bulgarien (235 Euro), Rumänien (275 Euro), Lettland und Litauen (je 380 Euro), die Tschechische Republik (407 Euro), Ungarn (412 Euro), Kroatien (433 Euro), die Slowakei (435 Euro), Polen (453 Euro) und Estland (470 Euro).
  2. In fünf im Süden gelegenen Mitgliedstaaten lagen die Mindestlöhne zwischen 500 und 1 000 Euro monatlich: in Portugal (650 Euro), Griechenland (684 Euro), Malta (736 Euro), Slowenien (805 Euro) und Spanien (826 Euro).
  3. In den übrigen sieben Mitgliedstaaten, die sich alle im Westen und Norden der EU befinden, lagen die Mindestlöhne deutlich über 1 000 Euro pro Monat: im Vereinigten Königreich (1 397 Euro), in Frankreich (1 480 Euro), Deutschland (1 498 Euro), Belgien (1 532 Euro), den Niederlanden (1 552 Euro), Irland (1 563 Euro) und Luxemburg (1 999 Euro).

Im Vergleich dazu lag der auf Bundesebene geltende Mindestlohn in den Vereinigten Staaten im Januar 2017 bei 1 192 Euro pro Monat.

Preisniveauunterschiede erheblich

Die Unterschiede zwischen den Mindestlöhnen in den Mitgliedstaaten der EU sind jedoch erheblich geringer, wenn Preisniveauunterschiede beseitigt werden: Die Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten mit relativ niedrigeren Preisniveaus werden vergleichsweise höher, wenn sie in Kaufkraftstandards (KKS) ausgedrückt werden. Umgekehrt werden die Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten mit höheren Preisen dann relativ gesehen niedriger.  Der Abstand zwischen den Mindestlohnsätzen verringert sich dabei auf ein Verhältnis von etwa 1:3.

(Eurostat, PM vom 10.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© forkART Photography/fotolia.com


20.04.2026

Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Die fristlose Kündigung einer Betriebsrätin scheiterte, weil Pflichtverstoß und Verhältnismäßigkeit das Gericht nicht überzeugten.

weiterlesen
Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.04.2026

Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Der Bundestag hat strengere Regeln für Verbraucherkredite beschlossen und zugleich eine Rechtsgrundlage für die Förderung neuer E-Autos geschaffen.

weiterlesen
Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


17.04.2026

Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

Rechtsanwälte müssen bei der Vermögensauskunft auch Mandantenforderungen offenlegen, trotz berufsrechtlicher Schweigepflicht.

weiterlesen
Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht