• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mitwirkungspflichten von Wirtschaftsprüfern gem. GwG

05.10.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Mitwirkungspflichten von Wirtschaftsprüfern gem. GwG

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Zur Reichweite und zu Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten äußert sich aktuell die WPK.

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht, Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG, stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlich gewürdigt werden kann.


WPK vom 01.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank