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05.10.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Mitwirkungspflichten von Wirtschaftsprüfern gem. GwG

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Zur Reichweite und zu Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten äußert sich aktuell die WPK.

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Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht, Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG, stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlich gewürdigt werden kann.


WPK vom 01.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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