• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsprüfung

07.02.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsprüfung

Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Der Kläger betreibt eine Spedition. Bereits für den Prüfzeitraum der Jahre 2010 bis 2013 führte die Rentenversicherung dort eine Betriebsprüfung durch und forderte Beiträge in Höhe von rund 46.000 Euro nach. Mit Schreiben vom September 2018 kündigte die Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung derzeit noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf man den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen.

Kläger wehrt sich gegen Betriebsprüfung

Mit Bescheid vom November 2018 terminierte die Rentenversicherung die Betriebsprüfung auf den 13.12.2018 und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsunterlagen für den Prüfzeitraum vorzulegen. Zudem drohte sie ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an, sollte der Kläger der Anordnung nicht nachkommen. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kläger beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er trug vor, andere Betriebe würden nicht in der Häufigkeit mit Betriebsprüfungen belegt. Die Beklagte drangsaliere ihn.

Kein Erfolg vor dem LSG

Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 20.10.2021 (L 5 BA 2751/20) zurück. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Vorlage der Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung hängt nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hat. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Beitragsnachforderung kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden, womit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

Der Kläger kann mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, nicht verhindern, dass die Beklagte den Sachverhalt prüfe und feststelle. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe könne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen. Die Träger der Rentenversicherung prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten.


LSG Baden-Württemberg vom 02.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank